AGB

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und der Agentur Angelika Ploner KG mit dem Sitz in der Dorfstraße 44 in 6212 Maurach am Achensee, (nachfolgend Agentur Ploner genannt) gelten ausschließlich diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur Ploner ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Die AGB der Agentur Ploner gelten sowohl gegenüber Privatpersonen als auch gegenüber Unternehmen, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.

2. Vertraulichkeit & Änderungen

Alle Änderungen sowie mündliche Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform (E-Mail, Brief, Messenger-Dienste - wie z.B. WhatsApp). Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der gemeinsamen Aktivitäten zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere die Konditionen des Vertrages, streng vertraulich zu behandeln und keinem Dritten Auskunft über die vereinbarten Punkte zu geben.

3. Vertragsabschluss & – fristen

Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist das jeweilige Künstler oder Event-Angebot, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie Vergütung festgehalten werden. Die Angebote der Agentur Ploner sind freibleibend. Beide Vertragspartner verpflichten sich, die übersandten Verträge innerhalb von 10 Tagen – gerechnet ab dem Versanddatum des Vertrages durch die Agentur Ploner - unterzeichnet zurückzusenden, ansonsten kann der andere Vertragspartner von seinen Verpflichtungen zurücktreten. Wenn die Agentur Ploner nicht als Vertragspartner, sondern als Vermittler tätig ist, gilt der umseitige Engagementvertrag erst ab der Unterschriftsleistung des Veranstalters/Auftraggebers und der/des Künstler/s als vollzogen.

4. Vermittlung

Beide Vertragspartner bestätigen, dass der Engagementvertrag/Vertrag über Vermittlung der Agentur Ploner, zustande kam. Im Falle von Folgeabschlüssen innerhalb von 3 Kalenderjahren (ab Veranstaltungsdatum/bei Serienveranstaltungen nach dem letzten Veranstaltungstermin) verpflichten sich beide Vertragspartner die Agentur Ploner als Vermittler beizuziehen bzw. über die Agentur abzuwickeln. Ein Nichteinhalten dieser Klausel berechtigt die Agentur 15 % Provision von der Bruttogage für alle Folgebuchungen vom Vertragspartner zu verlangen.

5. Eigentumsrecht

Alle Ideen (einschließlich Präsentationen, Angebote, Skizzen, Fotos, Anregungen, Konzepte, Entwürfe, konkrete PR-Maßnahmen, Veranstaltungsabläufe und einzelne Teile daraus, etc.) sind geistiges Eigentum der Agentur Ploner. Die Weitergabe an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung durch die Agentur Ploner nicht zulässig.

6. Angebote der Agentur Ploner

Gelegte Angebote der Agentur Ploner werden automatisch in ein aufrechtes Vertragsverhältnis umgewandelt, sobald der Auftraggeber (Kunde) die Veranstaltung öffentlich macht bzw. mit der Veranstaltung wirbt. Sollte sich der Auftraggeber weigern den Auftrag trotz Veröffentlichung zu unterzeichnen und die Veranstaltung durchzuführen, werden per sofort 50 % der Netto Auftragssumme als Konventionalstrafe fällig.

7. Künstlerstatus

Die Künstler sind - wenn nichts anderes angeführt - im arbeits-, steuer- und sozialrechtlichen Sinn Selbständige und stehen in keinem abhängigen Arbeitsverhältnis zum Veranstalter oder zur Agentur Ploner und sind nicht weisungsgebunden. Die Künstler können - sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vertraglich vereinbart wurde – über die Gestaltung und Darbietung ihres Programmes frei entscheiden. Programmwünsche werden, sofern diese Teil des aktuellen Repertoires der/s Künstler/s sind, gerne berücksichtigt. Für Geschmacksfragen und einen bestimmten Publikumserfolg übernimmt die Agentur Ploner keine Verantwortung.

8. Verträge mit Künstlern- Akteuren

Per Email getroffene Zusagen über Auftritte von Künstlern stellen eine Absichtserklärung der Agentur Ploner dar. Die Zusagen erhalten erst ihre Gültigkeit, wenn ein schriftlicher Vertrag mit dem Künstler oder dessen Vertretern (Management, Bookingagentur) abgeschlossen wird und dieser von beiden Seiten unterfertigt wurde. Erst nach Unterfertigung des Vertrages erwachsen der Agentur Ploner die im Vertrag festgehaltenen Verpflichtungen. Aus per Email getroffenen Absichtserklärungen erwachsen der Agentur Ploner keine wie auch immer gearteten Verpflichtungen gegenüber dem Künstler oder dessen Vertretern.

9. Technik Rider/techn. Notwendigkeiten

Der Veranstalter verpflichtet sich, die technischen Notwendigkeiten kostenlos und fertig aufgebaut bereitzustellen. Sollte die Darbietung der/des Künstler(s) durch mangelhafte Technik oder unzureichende Stromversorgung nicht oder/und nur teilweise stattfinden können, sind die Gage und die Vermittlungsprovision voll auszubezahlen. Der Veranstalter haftet für - durch mangelhafte Technik oder Stromversorgung verursachten - Schäden an Instrumenten, Licht-, Video- und Tonanlagen und anderen technischen Geräten. Bei allen Veranstaltungen (speziell bei Pop Konzerten, Open-Air Veranstaltungen, …) hat der Veranstalter eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abzuschließen und der Agentur Ploner unaufgefordert vorzulegen.

10. Sicherheit:

Der Veranstalter gewährleistet die persönliche Sicherheit des/r Künstler/s, gegebenenfalls durch Bereitstellung eines Sicherheitsdienstes. Weiters ist auch gemeint: bei Auftreten von technischen Problemen, die nicht von dem/n Künstler/n zu verantworten ist/sind (z. B. unzureichende oder lebensgefährliche Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühne, gefährliche Bühnenbauten, nicht überdachte Bühnen bei Freiluftkonstruktionen) welche Leib und Leben des/der Künstler/s gefährden könnten, sind der/die Künstler bis zur Behebung dieser Probleme von der Soundcheck- & Auftrittspflicht - bei Fortbestehens des festgelegten Gagenanspruchs - entbunden.

11. Künstlerausfall

Bei Erkrankung, Unfall, Schwangerschaft, Tod des/der Künstler/s, eines nahen Angehörigen des/der Künstler/s bzw. eines Mitgliedes der Künstlergruppe oder bei nicht selbstverschuldetem Fernbleiben der/des Künstler(s) wird sich die Agentur Ploner bemühen, gleichwertigen Ersatz zu stellen. Es ist kein Schadensersatz seitens des Veranstalters möglich, wenn die Anreise des Künstlers durch das Auftreten kurzfristiger Wetterextremen (Überflutung, Lawinengefahr, Wind/Sturm, Hagel, etc.) und daraus resultierenden Straßensperren, Nichtinbetriebnahme von Seilbahnen/Liften etc. o.ä. verhindert wird, dies gilt als höhere Gewalt.

12. Veranstaltungsverschiebung

Eine Verschiebung einer fix gebuchten Veranstaltung ist unter Berücksichtigung folgender Punkte möglich: - Das neue Veranstaltungsdatum muss bei Veranstalter & Künstler/n möglich sein und kann max. 12 Monate (360 Tage) nach dem ursprünglichen Veranstaltungsdatum in der Zukunft liegen. - Die Agentur Ploner behält sich vor bereits geleistete Anzahlung/en einzubehalten für die bereits geleistete Organisationsarbeit/Geschäftsanbahnung, welche bei Verschiebung/Nachholung einer Veranstaltung angerechnet wird. - Die Agentur Ploner behält sich vor eine Indexanpassung vorzunehmen (z.B. aufgrund von Inflation, Fahrtkostenerhöhung, usw.), welche mit der Restzahlung nach der Veranstaltung zu begleichen ist. Der Veranstalter wird vorab schriftlich über die genaue Anpassung informiert.  Kann kein neuer gemeinsamer Termin gefunden werden, gelten die Stornobedingungen (siehe Punkt 10. Vertragsauflösung/Stornovereinbarung)

13. Vertragsauflösung/Stornovereinbarung

Bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Künstler erhält dieser keine Gage und leistet eine Konventionalstrafe in der Höhe der vereinbarten Gage. Lösen die Vertragspartner (Veranstalter & Künstler) in beiderseitigem Einverständnis den Vertrag, so erhält die Agentur Ploner - von dem die Auflösung ausgehenden Vertragspartners - die vereinbarte Vermittlungsprovision (mind. aber € 300,- + 20% Mwst). Eine Vertragsstornierung ist schriftlich der Agentur Ploner bekannt zu geben. Das Versanddatum des übermittelnden Vertrags durch Agentur Ploner gilt als Basis für folgende Stornierungskosten (der Ersatz darüber hinaus gehender Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen):

  • Stornierung ab Vertragsunterzeichnung 30% Stornokosten (mind. aber € 300,- + 20% Mwst)
  • Stornierung ab 6 Monate (180 Tage) vor Veranstaltungstag 40% Stornokosten
  • Stornierung ab 4 Monate (120 - 179 Tage) vor Veranstaltungstag 50% Stornokosten
  • Stornierung ab 2 Monate (60 - 119 Tage) vor Veranstaltungstag 75% Stornokosten
  • Stornierung weniger als 2 Monate (59 Tage) vor Veranstaltungstag 100% Stornokosten
  • Stornierung , 25., 26. & 31. Dezember 100% Stornokosten

13.1. Stornovereinbarung Pandemie

Wenn - für den Tag der Veranstaltung - die Regierung ein Veranstaltungsverbot aufgrund einer Pandemie (Corona, Pocken etc.) ausspricht oder die Schließung der Aufführungsorte (Gastronomische Betriebe, Hotels, Theater, Kongresshäuser etc.) einfordert, ist eine Verschiebung der Veranstaltung auf einen späteren Zeitpunkt (binnen 18 Monaten - gerechnet ab dem eigentlichen Veranstaltungsdatum) nach Absprache mit Veranstalter und den/die Künstler möglich. Die Agentur Ploner behält sich vor bereits geleistete Anzahlung/en einzubehalten für die bereits geleistete Organisationsarbeit/Geschäftsanbahnung, welche bei Verschiebung/Nachholung einer Veranstaltung angerechnet wird.

14. Zahlungskonditionen & Bankspesen

Die Höhe des Honorars und die Zahlungsmodalität werden gesondert vereinbart. Wenn keine gesonderte Zahlungsmodalität vereinbart wurde, gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Ausstellungsraum der Rechnung. Die angebotenen Preise sind Nettopreise (exklusive Mwst). Der Mehrwertsteuersatz richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen am Veranstaltungstag und wird separat auf der Rechnung ausgewiesen. Eventuell anfallende Bankspesen werden vom Veranstalter getragen. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent p.a. über der Bankrate als vereinbart.

15. Catering

Jeder Künstler sowie Mitarbeiter (Lichttechniker, Tontechniker, Chauffeure, Management, Betreuungsperson/en Agentur Ploner…) erhalten - wenn nichts anderes vereinbart wurde - folgende Verpflegung ab Eintreffen bis zum Verlassen der Veranstaltungsortes und sind vom Veranstalter kostenlos zur Verfügung zu stellen:

  • Buchungszeitraum kürzer als 1 Stunde Getränke in ausreichendem Maß
  • Buchungszeitraum bis zu 2 Stunden Getränke in ausreichendem Maß + Imbiss (Brötchen/Snacks/kalte Jause)
  • Buchungszeitraum bei mehr als 2 Stunden Getränke in ausreichendem Maß + warmes Essen (1 Std. vor Auftrittsbeginn)

Sollte der Veranstalter keine Verpflegung bereit stellen können wird pro zu verpflegender Person € 30,- netto im Nachhinein verrechnet.

16. Garderobe & Unterkunft & Parkplätze

Der Künstleranzahl entsprechend/pro Künstler muss mind. 1 Stuhl sowie Kleiderständer zur Verfügung gestellt werden. Eine beheizte Garderobe mit Spiegel, Waschgelegenheit und antialkoholischen Getränken. Besonders gilt dies für Artisten und Showacts. Liegt der Auftrittsort mehr als 100 km vom Heimatort der/des Künstler(s) entfernt, verpflichtet sich der Veranstalter, für Übernachtung mit Frühstück aufzukommen (4** Hotel). Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, werden direkt beim Veranstaltungsort 3 PKW-Parkplätze und 1-LKW Parkplatz (bei großen Bands oder Technikfirmen) kostenlos vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Etwaige anfallende Parkgebühren gehen zu Lasten des Veranstalters und werden ggf. im Nachhinein verrechnet.

17. Verlags,- & Urheberrechte

Eventuell anfallende Verlags- und Urheberrechte (AKM, GEMA, SUISA, o.ä. Abgaben) werden vom Veranstalter bezahlt. Die AKM/GEMA/SUISA Anmeldung muss bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung vom Veranstalter an die AKM/GEMA gesandt werden. Private Feiern sind ausgenommen und gebührenfrei.

18. Veröffentlichung Medien:

Mitschnitte von Veranstaltungen, die vom Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte erstellt worden sind (auf Tonband, DAT, CD, Foto, Video, oder anderen Bild- und Tonträgern) sind aus Urheberrechtsgründen nur nach schriftlicher Genehmigung durch die Agentur Ploner gestattet und zur Veröffentlichung freigegeben. Mitarbeiter oder Beauftragte der Agentur Ploner sind berechtigt der Veranstaltung beizuwohnen, Fotos, Filme und Tonaufnahmen vom Auftritt der Künstler zu erstellen und diese zu eigenen Werbezwecken (Referenzen) auf den eigenen Werbekanälen (Instagram, Facebook, Homepage usw.) zu veröffentlichen.

19. Öffentliche Veranstaltungen

Falls nichts anderes vereinbart, erhält die Agentur Ploner bei öffentlichen Veranstaltungen 10 Freikarten. Die Agentur Ploner verpflichtet sich diese nicht an den freien Handel abzugeben.

20. Politische/religiöse Veranstaltung

Soll die Veranstaltung politischen oder religiösen (Werbe-)Zwecken dienen, ist dies vorab der Agentur Ploner mitzuteilen. Sollte die Veranstaltung und dessen Zwecke der Agentur Ploner bzw. dem/den vermittelten Künstler/n widerstreben, kann das gestellte Angebot bzw. der Vertrag zurückgezogen werden. Sollte dieser Punkt verheimlicht werden, behält sich die Agentur Ploner bzw. den/die vermittelten Künstler vor, am Veranstaltungstag – auch kurzfristig – den vereinbarten Auftritt nicht stattfinden zu lassen.

21. Datenschutz

Veranstalter und Künstler erklären sich einverstanden, dass von ihnen bekannt gegebene Daten (Name, Adresse, E-Mail, Telefon, Fax, IDs von Profilen in Sozialen Netzwerken, Details und Wünsche der angefragten /angebotenen Leistung) von der Agentur Ploner gespeichert und zu Marketingzwecken wie auch zur Bedarfsanalyse verwenden werden können. Eine Löschung dieser Daten ist jederzeit auf Wunsch in Schriftform möglich.

22. Gerichtsstand & Steuern

Steuern, Abgaben und Versicherungen jeder Art werden vom Veranstalter getragen. Für den Fall der gerichtlichen Austragung von allfälligen Streitigkeiten aus einem Vertrag, ist das zuständige HG in Innsbruck vereinbart. Diese Zuständigkeitsvereinbarung schließt die Einrede der Unzuständigkeit des Rechtsweges nicht aus. Es gilt ausnahmslos österreichisches Recht. 23. Genderhinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen "männlich", "weiblich" und "divers" (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Menschen.

(Fassung 01/2021)

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